Kennen Sie das BFSG? Es könnte, falls Sie eine Website betreiben, auch für Sie relevant werden – spätestens Mitte 2025. BFSG steht für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Unter anderem ist dort die Pflicht verankert, dass bestimmte Websites und Online-Shops barrierefrei gestaltet sein müsssen. Hier ein Kurzüberblick über die Regelungen:

Definition der vom BFSG betroffenen Angebote und Produkte

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für

Produkte: Dienstleistungen:
  • Computer
  • Notebooks
  • Tablets
  • Smartphones
  • Geldautomaten
  • Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router
  • Telefondienste
  • E-Books
  • Messenger-Dienste
  • Auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr, inkl. Apps
  • Bankdienstleistungen
  • Elektronischer Geschäftsverkehr
  • Personenbeförderungsdienste (Luft, Bus, Schiene, Schiff, für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive SB-Terminals)

Explizit werden Dienstleistungen wie beispielsweise Websites, E-Commerce, elektronische Tickets und mobile Anwendungen für den Geltungsbereich des BFSG genannt.

Wer muss das BFSG umsetzen?

Ganz einfach: alle Händler, Hersteller, Importeure und Dienstleistungserbringer, die die genannten Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Die einzige Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen (maximaler Jahresumsatz 2 Mio. Euro oder Jahresbilanzssumme maximal 2 Mio. Euro und maximal 9 Beschäftigte) – allerdings nur, wenn sie Dienstleistungen anbieten. Bieten Kleinstunternehmen Produkte aus der BFSG-Liste an, müssen sie das BFSG einhalten.

Erst einmal nur für B2C gültig

In der jetzigen Fassung betrifft das BFSG ausschließlich Verbraucherverträge, also das B2C-Geschäft. Allerdings ist  nicht auszuschließen, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch der B2B-Bereich mit aufgenommen wird. Auf jeden Fall muss ein B2B-Shop ab Mitte 2025 klar erkennbar machen, dass er nicht an Endverbraucher verkauft … oder eben seine Site barrierefrei gestalten.

Wann betrifft die Pflicht auch Websites, barrierefrei zu sein?

Websites sind nicht generell vom BFSG betroffen – sondern nur dann, wenn sie sog. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten. Damit unterliegen auch Online-Shops der gesetzlichen Vorgabe. Denn der Vertragsabschluss (Kauf eines Produktes, Beauftragung einer Dienstleistung) ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.

Wichtig: auch wenn nur ein Bereich einer Website dem BFSG unterliegt, muss die gesamte Website barrierefrei gestaltet werden! Im Fall des Online-Shops also alle Seiten (z.B. auch Impressum), nicht nur der reine Bestellvorgang.

Achtung: auch Online-Terminbuchungs-Tools erfasst

Nicht gleich auf den ersten Blick erkennbar: auch Online-Terminbuchungen wie Hotel-/Reisebuchungen sind betroffen, ebenso reine Terminbuchungen. Das gilt generell, und unabhängig vom angebotenen Produkt oder der Dienstleistung im B2C-Bereich.

Ein gutes Beispiel dazu gibt es von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Kunden eines Friseursalons können online Termine buchen. Mit der Terminvereinbarung ist ein Verbrauchervertrag abgeschlossen, nämlich über die Dienstleistung „Haare schneiden, frisieren“ – unabhängig davon, dass die tatsächliche Leistung dann vor Ort im Salon erbracht wird. Der Sachverhalt „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ ist erfüllt, daher muss die gesamte Website des Friseursalons ab 29. Juni 2025 barrierefrei sein.

Übergangsfristen für die Pflicht zur Barrierefreiheit

Keine Übergangsfrist | ab 28. Juni 2025 | Websites und Onlineshops

5 Jahre | ab 28. Juni 2030 | Dienstleistungen, die nur mithilfe von Produkten, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, erbracht werden können, dürfen bis dahin weiterhin mit diesen Produkten erbracht werden

15 Jahre | ab 28. Juni 2040 | nicht-barrierefreie SB-Terminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens bis 2040, bestehen bleiben.

Gibt es eine Checkliste, die „Barrierefreiheit“ definiert?

Hier sagt das BFSG erst einmal nur, dass die Website auf dem jeweils aktuellen technischen Stand zur Barrierefreiheit sein muss. Sie muss also auch für Menschen mit Einschränkungen (Sehbehinderung, Hörbehinderung, motorisch gehandicapt) nutzbar sein:

  • die Website muss Screenreader-Software oder Vergrößerungsprogramme unterstützen
  • Bilder und Videos sollten mit Untertiteln, Bildbeschreibungen oder Transkripten als Alternative zum Hören und Sehen angeboten werden
  • bei motorischen Einschränkungen sollte die Website-Nutzung auch über Tastatur, ggf. eine spezielle, und ohne Maus möglich sein. Gut ist auch eine Augen- oder Sprachsteuerungsmöglichkeit.
  • außerdem muss auf der Website informiert werden, wie das jeweilige Unternehmen die Anforderungen zur Barrierefreiheit konkret umsetzt.

Umsetzung der Pflicht zur barrierefreien Website

Zuerst sei gesagt, dass wir es schade finden, überhaupt erst durch ein Gesetz dazu gebracht werden zu müssen, seine Website allen Nutzern anzubieten.  Eine inklusive Gesellschaft schließt niemanden aus. Daher setzen wir bei media4nature schon seit längerem ein Tool ein, dass unsere Website barrierefrei macht. So sieht es das dann aus:

Pflicht_Website_barrierefrei_erfuellt

Sie sehen also, es geht recht einfach, die gesetzliche Pflicht zum  Thema Barrierefreiheit einer Website zu erfüllen!  Also warum bis Juni 2025 warten, lieber schon heute umsetzen und damit auch nachhaltig handeln. Was auch nicht ganz ohne Nutzen für Sie ist, denn so können mehr Kunden und Kundinnen ihre Site nutzen!

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