EmpCo – keine Nachhaltigkeitskommunikation ohne Beleg

Irreführende oder täuschende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sollen nicht mehr vorkommen – das ist das Ziel der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo. Die einzelnen EU-Mitglieder überführen diese Richtlinie in nationales Gesetz, in Deutschland findet man die genauen Regelungen im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, UWG. Es ist also keine „Empfehlung, man könne dies doch bitte so machen“, sondern ein gesetzliches Verbot von täuschenden, inhaltsleeren oder irreführenden Aussagen zu Umwelt und Nachhaltigkeit. Es gilt ab 27. September 2026, und – wichtig zu wissen – ohne Übergangsfrist*!

Der Kern: Wenn Sie zu Ihrem Unternehmen, Ihrem Produkt, Ihrem Angebot eine Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussage treffen, muss diese eindeutig, nachvollziehbar und mit Fakten belegt sein.

Das klassische Beispiel: „Klimaneutral“ – eine solche Pauschalisierung ohne Details ist verboten. Inwiefern klimaneutral, was genau, wie wird die Klimaneutralität erreicht, gibt es dazu wissenschaftlich belegte Aussagen. Und: diese Information muss in örtlicher Nähe zur Aussage zur Verfügung gestellt werden, ein Verweis auf eine Website und dort muss man erst suchen, reicht nicht.

*Update: Deutschland hat im nationalen Alleingang nun doch eine Art Übergangsfrist geschaffen. Der Bundestag hat kurz vor Inkrafttreten eine Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb beschlossen. Diese Änderung sieht vor, dass Abmahnungen gegen einen Empco-Verstoß bis zum 27. September 2028 unter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestellt werden. Ziel ist hier, zu vermeiden, dass Produkte, die sich bereits im Handel befinden, wegen kritischer Aussagen auf der Verpackung vernichtet werden.

Keine Nachhaltigkeitsaussage ohne Beleg
Umweltaussage laut EmpCo

Kurzer Überblick zu den Inhalten EmpCo & UWG-Änderungen, geltend ab 27.9.2026

Eine Umweltaussage ist laut EmpCo so definiert: Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole: Dabei wird alles im Kontext einer kommerziellen Kommunikation einbezogen: also nicht nur Marketingtexte, sondern auch Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen.

  • Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „grün“, „erfreut die Natur“ oder „ökologisch“ sind nur erlaubt, wenn sie direkt bei der Aussage konkretisiert werden. Weitere solche Worte sind: „umweltschonend“, „naturfreundlich“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“ „biologisch abbaubar“, „biobasiert“.
    Ausnahme: Das Unternehmen kann nachweisen, dass es eine hervorragende Umweltleistung erbringt, und dies auch belegt.
  • Eigene, „selbstgestrickte“ Nachhaltigkeitssiegel sind untersagt.
    Erlaubt sind nur noch Zertifizierungen und Labels, die von staatlichen Stellen vergeben wurden, oder unabhängig geprüft wurden.
  • Umweltaussagen mit falschem Bezug sind verboten. Beispiel: auf einer Plastikflasche steht „100 % recycelt“. Was genau? Sind sowohl Flaschenkörper als auch Deckel gemeint? Oder gar der Inhalt? Also erstens genauen Bezug herstellen. Und zweitens ist eine solche Aussage verboten, wenn sie für das ganze Produkt (im Beispiel der Flasche) formuliert ist, aber nur einen Teil (Flaschenkörper) betrifft.
  • Die Werbung mit künftigen Umweltaussagen ist untersagt, die Aussage muss sich auf den aktuellen Zeitpunkt beziehen.
    Ausnahme: Sie können Ihre Aussage mit einem detaillierten und überprüfbaren Zeit- und Vorgehensplan untermauern, der durch einen unabhängige Sachverständigen geprüft wurde.
  • Werbung mit einer CO2-Reduktion ist nur dann zulässig, wenn tatsächlich innerhalb der Wertschöpfungskette eine Reduktion stattfindet. Eine Werbung „klimaneutral“ mit Kompensation von Treibhausgasen ist nicht zulässig.
  • Aussagen, die Produkte vorteilhaft aussehen lassen, obwohl der kommunizierte Vorteil bei allen Produkten in diesem Bereich zutrifft. Beispiele: Es wird behauptet, dass eine bestimmte Marke von abgefülltem Wasser glutenfrei ist oder dass Papierblätter keinen Kunststoff enthalten.
  • Die Aussagen zu Lebensdauer, Haltbarkeit und Reparierbarkeit eines Produktes müssen korrekt und belegbar sein.

Hier finden Sie alle Änderungen im UWG zusammengefasst.

Eine Wortliga-Studie in unserem Auftrag zeigt, dass noch im August 51 % der Unternehmen mit eigenen Nachhaltigkeitsaussagen die ab 27.09. geltenden Kriterien verfehlten.

Ab 27. September 2026 drohen Abmahnungen und im schlimmsten Fall empfindliche Geldbußen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes.

Tipps zur Umsetzung EmpCo & UWG-Änderungen

  1. Prüfen Sie all Ihre Kommunikation zu Umwelt- und Nachhaltigkeits-Aspekten.
  2. Verwenden Sie nur Aussagen, die konkret + nachweisbar + am besten von unabhängigen Dritten wissenschaftlich, belegt sind.
  3. Stellen Sie diese Informationen und Kernerklärungen den Konsumenten (Nachweis inklusive Verifizierung auf Anfrage) in unmittelbarer Nähe zur jeweiligen Umweltaussage zur Verfügung. Ein Link oder QR-Code auf die Homepage darf zu vertiefenden Belegen genutzt werden.
  4. Nutzen Sie keine „selbstgestrickten“ Umwelt-, Öko- oder Nachhaltigkeitssiegel. Setzen Sie nur offiziell anerkannte Logos und Siegel ein.
  5. Vermeiden Sie Wischiwaschi-Aussagen wie „umweltfreundlich verpackt“. Was heißt das konkret, was ist umweltfreundlich daran? Der Vorgang? Das Material?
  6. Machen Sie keine allgemeinen Aussagen, werden Sie immer spezifisch. Und machen Sie keine Umwelt-Aussagen zum gesamten Produkt, wenn es nur einen Produktaspekt betrifft.
  7. Sagen Sie deutlich, ob sich Ihre Umweltaussage auf das Produkt selbst, die Verpackung oder die Herstellung bezieht. Werben Sie nicht mit „100 % regional“, wenn zwar das Gemüse von Bauernhöfen aus der Region kommt, die Verpackung aber z.B. in einem anderen Bundesland produziert wird.
Tipps zur Umsetzung EmpCo UWG-Änderungen

Sind Sie unsicher, ob Ihre Nachhaltigkeitsaussagen und -inhalte nach dem 27.9. 2026 noch zulässig sind? Dann sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern dabei

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