Die EU hat bedauerlicherweise Ende 2025 viele Regelungen und rechtlichen Vorgaben zu Nachhaltigkeit gelockert. Ein Vorhaben allerdings muss bis März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden, und wird dann ab September 2026 wirksam. Und das ist gut so, denn damit wird Greenwashing deutlich erschwert!

EmpCo gegen Greenwashing

Durch EmpCo werden Unternehmen dazu angehalten, mit ökologischen und sozialen Aussagen ehrlich und transparent umzugehen. Hintergrund ist stärkerer Schutz der Konsumenten vor Greenwashing in der Werbung, und bessere Information.

Was heißt EmpCo?

EmpCo steht für die Empowering-Consumers-Richtlinie, oder „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“. Sie trat 2024 in der EU in Kraft, und gilt September 2026 EU-weit. Man könnte sie auch als „Umwelt-Werbungs-Richtlinie“ bezeichnen. EmpCo gibt vor, wie Unternehmen mit Umweltaussagen werben dürfen.

Inhalt der EmpCo-Richtlinie

  • Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „grün“, „erfreut die Natur“ oder „ökologisch“ sind verboten.
    Ausnahme: das Unternehmen kann nachweisen, dass es eine hervorragende Umweltleistung erbringt, und dies auch belegt.
  • Eigene, „selbstgestrickte“ Nachhaltigkeitssiegel sind untersagt.
    Ausnahme: Zertifizierungen, die von staatlichen Stellen vergeben wurden, oder unabhängig geprüft wurden.
  • Umweltaussagen mit falschem Bezug sind verboten. So darf keine Aussage „xy ist 100 % recycelt“ getroffen werden, wenn sich diese Aussage nur auf einen Teil des Produktes xy bezieht.
  • Die Werbung mit künftigen Umweltaussagen ist verboten, die Aussage muss sich auf den aktuellen Zeitpunkt beziehen.
  • Werbung mit einer CO2-Reduktion ist nur dann zulässig, wenn tatsächlich innerhalb der Wertschöpfungskette eine Reduktion stattfindet. Eine Werbung „klimaneutral“ mit Kompensation von Treibhausgasen ist nicht zulässig.

Verstösst ein Unternehmen gegen die EmpCo, kann es mit einer Geldstrafe von mindestens 4 % des Jahresumsatzes belegt werden. Also kein schnell verschmerztes „Du Du Du“, sondern eine Strafe dort, wo es Unternehmen empfindlich trifft: am Geldbeutel.

In den letzten Monaten gab es ja auch schon vermehrt Gerichtsurteile und Klagen wegen den Verbraucher irreführender Werbung, z.B.:

Eurowings warb mit „fliegen Sie nachhaltiger“ durch CO2-Kompensation. Dies erweckte laut OLG Düsseldorf (Az I-20 U 38/25) beim Verbraucher fälschlich den Eindruck, klimaneutral zu fliegen. Die Werbung ist unzulässig.

Noch kein Urteil gibt es bei der Klage gegen die Biermarke Tannenzäpfle der Badischen Staatsbrauerei Rothaus und ihrer Aussage „Klimapositiv 2030“. Hier reichen der Deutschen Umwelthilfe als Kläger die Aussagen der Brauerei, wie sie dieses Ziel erreichen will, nicht aus.

Unterschied EmpCo zur Green Claims Directive

Wenn Ihnen das alles bekannt vorkommt, und Sie denken, „das ist doch Inhalt der Green Claims Directive“, dann haben Sie teils Recht.

Die EmpCo sagt klar, was verboten ist. Die GCD baut auf der EmpCo auf. Und sagt, wie Umwelt-Werbeaussagen belegt werden sollen. Denn sie müssen vor Veröffentlichung ein Prüfverfahren durchlaufen. Hierzu gibt es detaillierte Anforderungen an die wissenschaftlichen Prüfverfahren.

Der wichtigste Unterschied ist allerdings: die EmpCo-Richtlinie ist verabschiedet, in Kraft und findet ab September 2026 Anwendung. Die Green Claims Directive dagegen ist noch im Gesetzgebungsverfahren, und liegt derzeit „auf Eis“.

Tipps zur Umsetzung EmpCo

Alle Tipps und Hinweise, die wir hier zur Green Claims Directive gegeben haben, gelten inhaltlich genauso für die EmpCo.
Es ist doch eigentlich ganz einfach, Greenwashing zu vermeiden:

  1. Verwenden Sie nur Aussagen, die konkret + nachweisbar + von unabhängigen Dritten, am besten wissenschaftlich, belegt sind.
  2. Stellen Sie diese Informationen – Erklärung und Nachweis inklusive Verifizierung – den Konsumenten zur Verfügung,
    in unmittelbarer Nähe zur jeweiligen Umweltaussage. Wenn der Platz dort nicht ausreicht, beginnen Sie dort und dann weitere Infos über einen Link. oder einen QR-Code – auf der jeweiligen Landingpage des Links oder QR-Codes sollten gleich die jeweiligen relevanten Informationen stehen.
  3. Nutzen Sie keine „selbstgestrickten“ Umwelt-, Öko- oder Nachhaltigkeitssiegel. Setzen Sie nur offiziell anerkannte Logos und Siegel ein.
  4. Vermeiden Sie Wischiwaschi-Aussagen wie „umweltfreundlich verpackt“. Was heißt das konkret, was ist umweltfreundlich daran? Der Vorgang? Das Material?
  5. Machen Sie keine allgemeinen Aussagen, werden Sie immer spezifisch. Und machen Sie keine Umwelt-Aussagen zum gesamten Produkt, wenn es nur einen Produktaspekt betrifft.
  6. Sagen Sie deutlich, ob sich Ihre Umweltaussage auf das Produkt selbst, die Verpackung oder die Herstellung bezieht. Werben Sie nicht mit „100 % regional“, wenn zwar das Gemüse von Bauernhöfen aus der Region kommt, die Verpackung aber z.B. in einem anderen Bundesland produziert wird.

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