„Klimaneutral“ – klingt gut. Wirkt nachhaltig und positiv für den Verbraucher. Also haben viele Unternehmen auf ihre Produkte oder in ihrer Werbung geschrieben: wir sind klimaneutral. Inzwischen haben die Konsumenten aber gemerkt: bei Klimaneutral-Werbung ist viel Augenwischerei und Schönfärberei zu finden. Auch Gerichte und nun aktuell die EU wollen diesem Greenwashing einen Riegel vorschieben.

Klimaneutral-Werbung: Aussage muss mit Informationen unterlegt werden

Klimaneutralität kann ein Unternehmen auf verschiedenen Wegen erreichen. Es kann seine eigene CO2-Emissionen senken – bis auf Null geht dies in vielen Geschäftsfeldern aber gar nicht. Das heißt, es muss kompensiert werden, zum Beispiel durch den Kauf von CO2-Zertifikaten. Dies ist ja an sich noch nicht das Problem. Problematisch wird es dann, wenn der Konsument nicht darauf hingewiesen wird.

Das machen auch zwei aktuelle Urteile des OLG Düsseldorf (I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22)  deutlich. Katjes darf weiterhin mit „klimaneutral“ werben, weil das Unternehmen die Informationen zu ihrer Aussage in ausreichender Form  (QR-Code in der Anzeige, der auf Seite mit Erläuterung führte) belegte. Im anderen Verfahren liegt dagegen ein Unterlassungsanspruch der klagenden Verbraucherzentrale gegen einenn Konfitürehersteller vor, der seine „Klimaneutral“-Aussage nicht weiter erläuterte.

Update 2.8.2023: Inzwischen gibt es ein weiteres Urteil zur Werbung mit „klimaneutral“ über Kompensation. Hier wird – vollkommen richtig – argumentiert, dass ein Waldaufforstungsprojektprojekt nicht immer automatisch zur CO2-Kompensation ausreicht. Denn wenn die Bäume absehbar wieder gefällt und verwertet werden, ist das CO2 ja gar nicht gebunden (LG Karlsruhe , Urt. v. 26.07.2023 – Az.: 13 O 46/22 KfH).

Neue EU-Richtlinie zur Informationspflicht wird auch rückwirkend gelten

Die EU hat eine neue Richtlinie gegen Greenwashing auf den Weg gebracht. Auch hier wird von den Unternehmen gefordert, ihre Aussagen  wie z.B. „CO2-neutral“, „aus recycelten Materialien“ oder „klimafreundlich“ mit erläuternden Informationen zu untermauern. Jetzt könnten sich ja Unternehmen erst  noch zurücklehnen und sagen „das hat noch Zeit, bis diese Richtlinie nationales Recht ist. Bis dahin mache ich erst mal weiter, falls keine Abmahnung kommt …“

Das Risiko ist hoch: denn diese EU-Richtlinie gilt in diesem Bereich mittelbar rückwirkend, schätzt ein Consultingexperte ein. Damit können Unternehmen ab 2025 auch für aktuell in 2023 gemachte Werbung belangt werden. Der Richtlinienentwurf sieht Bußgelder von bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor.

Vier Tipps zur korrekten Werbung mit Klimabezug oder Nachhaltigkeit

  1. Treffen Sie nur Aussagen, die auch stimmen, und belegbar sind.
  2. Auf der ganz sicheren Seite sind Sie mit wissenschaftlichen Expertisen oder Offenlegung der Zahlen, z.B. über ClimatePartner bei einer Klimaneutral-Werbung (falls Kompensation vorliegt).
  3. Nennen Sie die Grundlagen, auf deren Basis Sie die jeweilige Aussage  mit Bezug zu Nachhaltigkeit und Klima getroffen haben.
  4. Wenn Sie sich unsicher sind, oder versucht, schwammig zu formulieren, weil es eben nicht ganz 100 %ig zutrifft: Lassen Sie es!

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