Verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung – dieses „Wortungetüm“ entstand auf EU-Ebene und löst das CSR-RUG (deutsches CSR-Richtlinienumsetzungsgesetz) ab.

Hier steht CSR für Corporate Sustainablility Reporting Directive, die erst für 2021 angekündigt war, und im Sommer 2022 finalisiert wurde. Diese trifft EU-weit Unternehmen, die genauen Berichts-Standards wurden im Oktober 2022 (allgemeiner EU-Standard) und Oktober 2023 (Standard für KMU und branchenspezifische Ergänzungen) verabschiedet.

Update Februar 2026: Das Omnibus I-Paket wurde beschlossen. Es lockert die Anforderungen und Vorgaben drastisch, sowohl was die berichtspflichtigen Unternehmen (circa 80 % sind nicht mehr betroffen, vor allem die kleineren Unternehmen) als auch die Terminschiene betrifft. 

Nach diesem Stand sind berichtspflichtig:

    1. Generell nur noch Unternehmen mit Anzahl Mitarbeiter > 1.000 und Nettoumsatz > 450 Mio. Euro pro Geschäftsjahr,
      KMU (Klein- und mittlere Unternehmen) sind nun explizit ausgenommen.
    2. Seit dem Geschäftsjahr 2024 waren Unternehmen, die der NFRD unterliegen (Non Financial Reporting Directive), berichtspflichtig – dies gilt weiterhin für die unter 1. genannten Unternehmen.
    3. Alle anderen Unternehmen mit ursprünglicher Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2024, die künftig aus dem Anwendungsbereich fallen, erhalten eine Übergangsausnahme für 2025 und 2026.
    4. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten auf den 26.07.2028 verschoben. Unternehmen müssen die neuen Vorgaben ab Juli 2029 anwenden.

Inhaltlich werden die zu berichtenden ökologischen Themen durch die EU-Taxonomie bestimmt, ein Klassifizierungssystem, das vorgibt, welche Wirtschaftsaktivitäten laut Europäischer Kommission als „ökologisch nachhaltig gelten“. Die EU-Taxonomie ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Im nächsten Schritt wurden nun die Kriterien und Klassifizierungen erarbeitet, um die „soziale Nachhaltigkeit“ messbar und damit berichtbar zu machen.

Da immer mehr Unternehmen, aber auch Kommunen, betroffen sind und selbst „klimaneutral“ werden möchten, müssen sie dies auch bei den Partnern, mit denen sie zusammenarbeiten, einfordern.

Wichtig: Vor allem Banken müssen die Risiken aus ESG, also Nachhaltigkeitsrisiken, bei ihrer Kreditprüfung und Kreditvergabe berücksichtigen. Dies wird Stand 1. Quartal 2026 auch im Kreditwesengesetz, KWG, vorgeschrieben. Deswegen sollten auch Unternehmen, die  nicht unter die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen, entsprechende Nachweise und Informationen bereithalten.

Für die Berichte gibt es verschiedenen Berichtsstandards, für international agierende Unternehmen bietet sich GRI an, deutsche Unternehmen nach DNK, häufig reicht auch ein Bericht auf Basis der SDG.